16.01.2023

Über die Strompreisbremse

Aktualisierung: Die Strompreisbremse ist zum 1.1.2024 ausgelaufen. Damit zahlen Sie wieder den vertraglich vereinbarten Preis für SAUBER STROM.

Vorher galt: Die Entlastung erfolgt automatisch über uns, Sie mussten nichts weiter veranlassen, Sie mussten als Kundin oder Kunde der SAUBER ENERGIE also keinen Kontakt zu uns aufnehmen und auch keinen Antrag auf Entlastung oder ähnliches stellen. Sie erhielten ab 1. März 2023 über uns eine monatliche Gutschrift. automatisch und auch einmalig rückwirkend zum 1.1.2023. Das heißt: Die Ihnen seit dem 1.1.2023 zustehenden Entlastungsbeträge waren hier eingerechnet. Ihre monatlichen Abschläge sanken um den Entlastungsbetrag. Ein Preisvergleich konnte sich trotz Preisbremse lohnen.

 

 

Wie funktioniert die Strompreisbremse?

Wer bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht hat (vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen), erhält 80 Prozent seines bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Für einen Verbrauch oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ von 80 % gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.

Wenn Sie als Stromkundin/-kunde weniger als 80 Prozent Ihres bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten Sie trotzdem die mögliche Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.

 

Was gilt für mehr verbrauchende Unternehmen?

Stromkundinnen und -kunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 ct/kWh. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an.

Da der Preis nur für 70 Prozent des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der neue, hohe Marktpreis für Strom. Wenn die Stromkundinnen und -kunden weniger als 70 Prozent der bisherigen Menge verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten.

 

Auf welchen Stromverbrauch bezieht sich die Strompreisbremse?

Für die Berechnung der Entlastung durch die Strompreisbremse wird der bisherige Stromverbrauch zugrunde gelegt. Wie dieser ermittelt wird, hängt davon ab, ob Sie Standardlastprofil (SLP)-Kunde sind – wie die meisten Haushaltskunden – oder ob eine registrierte Leistungsmessung (RLM) erfolgt. Dies ist bei Unternehmen mit größeren Verbrauchsmengen die Regel.

SLP-Kunden: Hier wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet. Das Entlastungskontingent beträgt dann 80 Prozent oder – bei einem Verbrauch über 30.000 kWh – 70 Prozent dieser Jahresverbrauchsprognose.

RLM-Kunden: Hier wird der Verbrauchs des Kalenderjahres 2021 zugrunde gelegt. Für neue, nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete Entnahmestellen wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt.

 

Wir rechnen anhand des folgenden Beispiels:

  • Vierköpfige Familie
  • Stromverbrauch 4.500 kWh im Jahr
  • Bisheriger Strompreis bei 30 ct/kWh,
  • Neu: 50 ct/kWh
  • Monatlicher Abschlag früher: 113 Euro/Monat
  • Monatlicher Abschlag neu ohne Strompreisbremse: 188 Euro/Monat
  • Monatlicher Abschlag neu mit Strompreisbremse: 158 Euro/Monat
  • Rückerstattung bei Einsparung von 20 %: 450 Euro
  • Rückerstattung bei Einsparung von 30 %: 675 Euro

 

Erläuterung

Eine vierköpfige Familie hat einen Stromverbrauch von 4.500 kWh im Jahr, das sind 375 kWh im Monat. Ihr bisheriger Strompreis lag bei 30 ct/kWh, also 113 Euro im Monat. Ihr neuer Strompreis hingegen liegt bei 50 ct/kWh. Ohne die Strompreisbremse müsste die Familie damit 188 Euro pro Monat zahlen – also 75 Euro mehr als bisher. Mit der Strompreisbremse zahlt sie monatlich 158 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch, also 30 Euro weniger. Denn für bis zu 80 Prozent des Verbrauchs zahlt sie nur 40 ct/kWh, für 20 Prozent zahlt sie 50 ct/kWh.

Wenn die Familie am Ende des Jahres weniger Strom verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück – dabei werden die im Vergleich zur Prognose eingesparten Kilowattstunden mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis multipliziert. Wenn sie 30 Prozent Strom spart, bekommt sie also 675 Euro zurück. Umgerechnet auf die Monate lägen die Energiekosten mit der Strompreisbremse dann 8 Euro niedriger als bisher.

 

Ab wann gilt die Strompreisbremse?

Die ersten Entlastungsbeträge werden ab März 2023 gutgeschrieben. Dann erfolgt aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Das heißt, im März wird den Verbraucherinnen und Verbrauchern einmalig ein entsprechend höherer Entlastungsbetrag gutgeschrieben.

Die Regelungen der Strompreisbremse gelten bis zum Ende des Jahres 2023 und können von der Bundesregierung noch um weitere vier Monate bis Ende April 2024 verlängert werden (Weil der EU-Beihilferahmen bisher nur bis Dezember 2023 gilt, kann die Verlängerung über den Dezember 2023 hinaus erst später durch eine Verordnung erfolgen, sobald und sofern der EU-Beihilferahmen verlängert wird). Nach dem Auslaufen der Strompreisbremse gilt wieder für den gesamten Energieverbrauch der aktuelle Vertragspreis.

 

Wer stellt die finanziellen Mittel für die Strompreisbremse zur Verfügung?

Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen. Den Differenzbetrag zwischen den 40 ct/kWh laut Strompreisbremse und dem Arbeitspreis erstattet der Staat der SAUBER ENERGIE als Ihrem Energieversorger.

 

Woher weiß ich, in welchem Umfang ich entlastet werde? Wer muss mich informieren?

Wir werden Sie als unsere Stromkunden und -kundinnen bis spätestens zum 1. März 2023 über Ihre Entlastung informieren. Wir teilen dabei als wichtigste Information die bisherige und die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung mit. Aus der Differenz der beiden Beträge können Sie Ihre finanzielle Be- und Entlastung durch die Kosten für Strom in kommenden Monaten einsehen. Darüber hinaus teilen wir die Höhe des Entlastungskontingentes und den individuellen Entlastungsbetrag mit.

 

Lohnt es sich, trotz Preisbremse weiter Strom zu sparen?

Ja. Selbst der Preis des Basis-Kontingents liegt mit 40 ct/kWh auf einem historisch hohen Niveau, die letzten 20% sind dann noch teurer. Jede eingesparte Kilowattstunde reduziert diese hohen Kosten.
Zudem ist in der Konstruktion der Strompreisbremse ein weiterer Sparanreiz eingebaut. Die Entlastung hängt nämlich nicht vom aktuellen Verbrauch ab. Wenn Stromkundinnen und -kunden noch weniger als 80 Prozent des bisherigen Stromverbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe.

Hier finden Sie sie auf unserer SAUBER-ENERGIE-Website beim Energiespar-Ratgeber für Strom und Wärme (und z.B. auf https://sparenwasgeht.de/). Schauen Sie doch gleich mal hinein!

 

Was ist, wenn ich den Versorger wechseln sollte?

Wenn jemand im Verlauf des Jahres 2023 den Stromversorger wechselt, darf der Versorger erst dann die Entlastung weitergeben, wenn der Verbraucher oder die Verbraucherin dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt oder anders sichergestellt hat, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. Natürlich kann sich der Entlastungsbetrag ändern, wenn Kunde und Versorger einen anderen Arbeitspreis vereinbart haben. Das Entlastungskontingent bleibt jedoch gleich.

 

Neuer Stromzähler eingerichtet: Werde ich für diese neue Entnahmestelle auch entlastet?

Ja. Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab: Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert, erstellt der Verteilnetzbetreiber anhand der ihm vorliegenden Informationen auch für neue Entnahmestellen eine Jahresverbrauchsprognose. An dieser Jahresverbrauchsprognose bemisst sich dann das Entlastungskontingent. Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, gilt folgendes:

Alle Verbrauchseinrichtungen, die bis zum 1. Januar 2021 angeschlossen waren, gehen voll in den angesetzten bisherigen Verbrauch ein. Für neue (nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete) Entnahmestellen wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt, auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums.

Wenn noch kein voller 12-Monatszeitraum vorliegt, dann werden die bestehenden Monatsverbräuche auf 12 Monate hochgerechnet. Solange noch keine drei vollständigen Monatsverbräuche vorliegen, wird keine Entlastung gewährt. Damit wird zum einen eine solide Basis für die Hochrechnung geschaffen. Außerdem dient diese Regel der Verhinderung von Missbrauch: Letztverbraucher sollen sich nicht dadurch besser stellen können, dass sie eine bestehende Entnahmestelle aufgeben und eine neue Entnahmestelle einrichten, nur um anhand des laufenden Stromverbrauchs in 2023 entlastet zu werden.

 

Sollte ich meine Abschläge jetzt anpassen?

Nein! Derzeit warten Sie bitte ab, bis die bundesweite Energiepreisbremse für Strom und Gas automatisch von uns in Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt wurde. Nehmen Sie bitte zwischenzeitlich keine Änderungen an Ihren Abschlägen vor. So helfen Sie, Probleme bei der neuen Abschlagskalkulation zu vermeiden, und entlasten darüber hinaus auch unseren Kundenservice.

 

Wie kommt meine Abschlagshöhe zustande?

Womöglich fallen die neuen Abschläge zunächst höher als zuvor aus, denn die in den letzten Monaten gestiegenen Strom-/Erdgaspreise werden erst jetzt in Ihren neuen Abschlägen sichtbar, trotz der Energiepreisbremsen.

Wir raten dazu, Abschläge nicht eigenständig zu ändern, denn die automatisch exakt von uns berechneten Abschläge sollen Nachzahlungen vermeiden. Wenn Sie Abschläge ohne echte Energieeinsparung senken, riskieren Sie bei der späteren Jahresrechnung hohe Nachzahlungen! Zuviel gezahltes Geld erhalten Sie dagegen in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung zurückgezahlt. Die bundesweiten Energiepreisbremsen werden automatisch in Ihren Abschlägen berücksichtigt. Voraussichtlich ab dem 01.03.2023, auch rückwirkend zum 01.01.2023.

 

Wie wird der Verbrauch von Wärmepumpe und E-Mobilität berücksichtigt?

Wie neue Verbraucher berücksichtigt werden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab. Ist die Wärmepumpe oder die Ladesäule hinter einem über ein Standardlastprofil bilanzierten Zähler angeschlossen, gilt folgendes: Alle bestehenden Verbrauchseinrichtungen, die bei der Jahresverbrauchsprognose berücksichtigt wurden, gehen voll in das Entlastungskontingent ein. Das trifft auf mindestens alle Verbrauchseinrichtungen zu, die bei der vorletzten Ablesung des Stromzählers durch den Netzbetreiber bereits in Betrieb waren. Neue Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektroautos müssen dem Netzbetreiber ohnehin mitgeteilt werden. Daraufhin wird der Verteilnetzbetreiber in der Regel die Jahresverbrauchsprognose anpassen, das Entlastungskontingent erhöht sich automatisch.

Ist die Wärmepumpe oder die Ladesäule hingegen hinter einer nicht an einer über ein Standardlastprofil bilanzierten Entnahmestelle angeschlossen, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem, gilt die in der vorherigen Frage (neue Entnahmestelle) beschriebene Regelung. Um sicherzustellen, dass z.B. für eine im November eingebaute Wärmepumpe auch noch in der Heizperiode entlastet wird, wurde der in der vorherigen Frage (neue Entnahmestellen) beschriebene Dreimonatszeitraum auf einen Monat verkürzt.

Nebenbei: Es kann sich lohnen - falls Sie es noch nicht sind - Wärmepumpenstrom-Kunde bei der SAUBER ENERGIE zu werden und/oder bei einem E-Fahrzeug die so genannte THG-Prämie über uns zu beantragen.

 

Wer stellt die finanziellen Mittel für die Strompreisbremse zur Verfügung?

Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen. Den Differenzbetrag zwischen den 40 ct/kWh laut Strompreisbremse und dem Arbeitspreis erstattet der Staat der SAUBER ENERGIE als Ihrem Energieversorger.

 

 

 

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